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   BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24   

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BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24 (https://dejure.org/2024,3065)
BayObLG, Entscheidung vom 20.02.2024 - 206 StRR 49/24 (https://dejure.org/2024,3065)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Februar 2024 - 206 StRR 49/24 (https://dejure.org/2024,3065)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Nicht geringe Menge, Minder schwerer Fall, Rechtsfolgenausspruch, Urteilsgründe, Geringfügige Überschreitung, Feststellungen des Berufungsgerichts, Rechtsmittelbeschränkung, Schweigen des Angeklagten, Landgerichte, Teilrücknahme, BGH-Beschluss, Betäubungsmitteln, ...

  • rewis.io

    Nicht geringe Menge, Minder schwerer Fall, Rechtsfolgenausspruch, Urteilsgründe, Geringfügige Überschreitung, Feststellungen des Berufungsgerichts, Rechtsmittelbeschränkung, Schweigen des Angeklagten, Landgerichte, Teilrücknahme, BGH-Beschluss, Betäubungsmitteln, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.03.2022 - 1 StR 35/22

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24
    Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die alle Umstände einbezieht, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit relevant sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen (BGH, Beschluss vom 10. März 2022, 1 StR 35/22, juris Rn. 5; st. Rspr.).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei dem 1, 88-fachen der nicht geringen Menge lediglich um eine geringfügige Überschreitung handelt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020, 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50), ebenso bei einer eine Menge von 25, 63 Gramm THC und gleichzeitig 14, 88 Gramm Amphetaminbase (bei einem Grenzwert von 7, 5 Gramm THC und 10 Gramm für Amphetaminbase, also insgesamt das rund 4, 5-fache; BGH Beschluss vom 10. März 2022, 1 StR 35/22 2020, juris); ferner wurde die Annahme eines minderschweren Falls nicht beanstandet bei einer Menge des 7, 5-fachen (BGH, Urteil vom 15. März 2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776 Rn. 11 f.) und selbst des mehr als 11-fachen des Grenzwerts (BGH, Beschluss vom 10. April 1990, 4 StR 148/90, juris Rn. 12).

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

    Auszug aus BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei dem 1, 88-fachen der nicht geringen Menge lediglich um eine geringfügige Überschreitung handelt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020, 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50), ebenso bei einer eine Menge von 25, 63 Gramm THC und gleichzeitig 14, 88 Gramm Amphetaminbase (bei einem Grenzwert von 7, 5 Gramm THC und 10 Gramm für Amphetaminbase, also insgesamt das rund 4, 5-fache; BGH Beschluss vom 10. März 2022, 1 StR 35/22 2020, juris); ferner wurde die Annahme eines minderschweren Falls nicht beanstandet bei einer Menge des 7, 5-fachen (BGH, Urteil vom 15. März 2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776 Rn. 11 f.) und selbst des mehr als 11-fachen des Grenzwerts (BGH, Beschluss vom 10. April 1990, 4 StR 148/90, juris Rn. 12).
  • BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95

    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24
    Zwar ist ergänzend zu bedenken, dass der Gesetzgeber den bloßen Besitz an einem Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in den Tatbestand des § 29a BtMG aufgenommen hat, um der von dem Besitz ausgehenden höheren Gefahr der Weitergabe an Dritte Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1996, 3 StR 631/95, NStZ 1996, 604); eine solche Gefahr mag bei einer harten Droge höher zu bewerten sein als bei einer weichen.
  • BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90

    Verminderte Schuldfähigkeit - Beschaffungsdelikt - Heroinabhängigkeit - Angst vor

    Auszug aus BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei dem 1, 88-fachen der nicht geringen Menge lediglich um eine geringfügige Überschreitung handelt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020, 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50), ebenso bei einer eine Menge von 25, 63 Gramm THC und gleichzeitig 14, 88 Gramm Amphetaminbase (bei einem Grenzwert von 7, 5 Gramm THC und 10 Gramm für Amphetaminbase, also insgesamt das rund 4, 5-fache; BGH Beschluss vom 10. März 2022, 1 StR 35/22 2020, juris); ferner wurde die Annahme eines minderschweren Falls nicht beanstandet bei einer Menge des 7, 5-fachen (BGH, Urteil vom 15. März 2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776 Rn. 11 f.) und selbst des mehr als 11-fachen des Grenzwerts (BGH, Beschluss vom 10. April 1990, 4 StR 148/90, juris Rn. 12).
  • BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20

    Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (erforderlicher Vorsatz

    Auszug aus BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei dem 1, 88-fachen der nicht geringen Menge lediglich um eine geringfügige Überschreitung handelt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020, 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50), ebenso bei einer eine Menge von 25, 63 Gramm THC und gleichzeitig 14, 88 Gramm Amphetaminbase (bei einem Grenzwert von 7, 5 Gramm THC und 10 Gramm für Amphetaminbase, also insgesamt das rund 4, 5-fache; BGH Beschluss vom 10. März 2022, 1 StR 35/22 2020, juris); ferner wurde die Annahme eines minderschweren Falls nicht beanstandet bei einer Menge des 7, 5-fachen (BGH, Urteil vom 15. März 2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776 Rn. 11 f.) und selbst des mehr als 11-fachen des Grenzwerts (BGH, Beschluss vom 10. April 1990, 4 StR 148/90, juris Rn. 12).
  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    Auszug aus BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24
    Darauf, ob dem Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Beschränkung sei erklärt worden (Protokoll S. 2), ein zustimmender Erklärungswert beizumessen ist (ablehnend BayObLG, Beschluss vom 4. Oktober 2021, 206 StRR 69/21, juris Rn. 14 m.w.N.), kommt es nicht mehr an.
  • BGH, 15.03.2023 - 2 StR 348/22

    Zwangsprostitution (Veranlassen: Einflussnahme des Täters, Herbeiführung einer

    Auszug aus BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24
    Überwiegend wird vertreten, dass dann, wenn ein Betäubungsmittel dem bloßen Eigenkonsum dient, es nicht zum Nachteil des lediglich sich selbst gefährdenden Angeklagten gewertet darf, dass es sich um eine harte Droge handelt (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG 10. Aufl. 2022, vor § 29 Rn. 202 m.w.N.); zumindest aber darf die Gefährlichkeit der Droge in solchen Fällen nur geringer gewichtet werden (BGH, Beschluss vom 15. März 2023, 2 StR 348/22, juris Rn. 16; Beschluss vom 3. August 2000, 4 StR 287/00, juris Rn. 5).
  • BGH, 03.08.2000 - 4 StR 287/00

    Fehlerhafte Verneinung minder schwerer Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in

    Auszug aus BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24
    Überwiegend wird vertreten, dass dann, wenn ein Betäubungsmittel dem bloßen Eigenkonsum dient, es nicht zum Nachteil des lediglich sich selbst gefährdenden Angeklagten gewertet darf, dass es sich um eine harte Droge handelt (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG 10. Aufl. 2022, vor § 29 Rn. 202 m.w.N.); zumindest aber darf die Gefährlichkeit der Droge in solchen Fällen nur geringer gewichtet werden (BGH, Beschluss vom 15. März 2023, 2 StR 348/22, juris Rn. 16; Beschluss vom 3. August 2000, 4 StR 287/00, juris Rn. 5).
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